Präambel
Wir, die Mitglieder der Starkenburg-Sternwarte,
haben uns zusammengeschlossen, um die Arbeit des astronomischen Arbeitskreises
im Kulturkreis Heppenheim e.V. weiterzuführen. Die Mitwirkung von behinderten
und benachteiligten Menschen in unserem Verein ist dabei besonders herzlich
willkommen.
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
des Vereins; Mitgliedschaften
(1) Der Verein trägt den Namen „Starkenburg-Sternwarte“.
Nach dem Eintrag in das Vereinsregister, der unter der lfd. Nr. 665
des Vereinsregisters am Amtsgericht Bensheim erfolgt ist, führt der
Verein den oben genannten Namen mit dem Zusatz „eingetragener Verein“
oder „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Heppenheim
an der Bergstraße.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung Mitglied in weiteren Organisationen werden, soweit
dies den Zielen des Vereins förderlich ist.
§ 2: Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).
Er dient dabei vor allem der Pflege und Förderung der volkstümlichen
Astronomie in weitestem Umfang. Darüber hinaus verfolgt der Verein den
Zweck, in Teilbereichen der Astronomie wissenschaftliche Arbeiten zu
ermöglichen und durchzuführen. Die Zwecke des Vereins sind dabei insbesondere:
a) die Verbreitung
von astronomischem Wissen in Wort und Schrift,
b) die Aufklärung
über die astrologische Irrlehre,
c) die Einwirkung
auf Schulen, Volkshochschulen und andere im Dienst der Volksbildung
stehende Einrichtungen, um eine Verbreitung und Förderung astronomischen
Wissens zu erreichen,
d) die Erteilung
von Auskünften astronomischer Art und
e) die Erstellung
und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten.
Diese Satzungszwecke verfolgt der Verein
dabei im In- und Ausland.
(2) Dieser Vereinszweck gemäß Absatz 1
wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht:
a) Veranstalten
von Vortragsabenden zu astronomischen und verwandten Themen,
b) Durchführen von
Kursen zur Vermittlung astronomischen Wissens und
c) Organisation
und Durchführung von Tagungen zu astronomischen und verwandten Themen
sowie
d) andere geeignete
Maßnahmen.
Der Verein ist hierbei selbstlos tätig
und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die zur Finanzierung der Vereinszwecke
notwendigen Ausgaben werden aus
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Spenden und Zuschüssen,
c) Projektmitteln
der öffentlichen Hand,
d) Erträgen des
Vereinsvermögens,
e) zweckgebundenen
Mitteln und
f) sonstigen Zuwendungen
und Einnahmen
bestritten.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied
des Vereins werden. Sie muss hierfür beim Vorstand schriftlich einen
Aufnahmeantrag stellen. Bei minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen
Antragstellern ist dem Aufnahmeantrag eine Zustimmungserklärung der
Erziehungsberechtigten beizufügen, in der sie sich mit der Mitgliedschaft
des Minderjährigen einverstanden erklären. Für Geschäftsunfähige müssen
die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag stellen.
(2) Jede juristische Person kann förderndes
Mitglied des Vereins im Sinne von § 4 Absatz 3 werden. Sie muss hierzu,
vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, einen entsprechenden Aufnahmeantrag
schriftlich beim Vorstand stellen.
(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes
entscheidet der Vorstand auf einer der drei nächsten Vorstandssitzungen
nach Erhalt des Aufnahmegesuchs. Die Entscheidung wird der um Aufnahme
ersuchenden Person schriftlich, jedoch ohne Angabe von Gründen mitgeteilt.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in jedem Fall über die Gründe des
Abstimmungsergebnisses Stillschweigen zu bewahren.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den
Verein erkennt jedes Mitglied diese Satzung als bindend an und verpflichtet
sich gemäß den Bestimmungen derselben im Verein zu handeln. Spätestens
mit der Übersendung des positiven Vorstandsentscheides über das Aufnahmegesuch
erhält das neue Mitglied ein Exemplar der Satzung ausgehändigt. Innerhalb
von zwei Wochen nach Aushändigung der Satzung kann das Mitglied von
seiner Mitgliedschaft zurücktreten, danach gelten die Bestimmungen der
Satzung als anerkannt.
§ 4: Einteilung der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder
des Vereins, soweit sie nicht einen Sonderstatus gemäß der folgenden
Bestimmungen innehaben. Die ordentliche Mitgliedschaft verleiht alle
Rechte und Pflichten nach § 5 dieser Satzung.
(2) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden
auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern von der Mitgliederversammlung
gewählt. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes,
ohne jedoch zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet zu sein.
(3) Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder des Vereins sind
Mitglieder, die sich abweichend von dem nach § 7 Absatz 1 Satz 2 beschlossenen
Mitgliedsbeitrages zur Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages verpflichtet
haben. Die Höhe des erhöhten Mitgliedsbeitrages legen das fördernde
Mitglied und der Vorstand einvernehmlich fest. Er soll mindestens das
dreifache des ordentlichen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeitrages betragen. Im übrigen haben fördernde Mitglieder alle
Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes mit Ausnahme von
§ 5 Absatz 3.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Verein verleiht
folgende Rechte:
a) die Benutzung
der Starkenburg-Sternwarte einschließlich der dort befindlichen Geräte
und anderen Gegenstände zum Erstellen und Durchführen von astronomischen
Arbeiten,
b) die Mitwirkung
an allen Vereinsaktivitäten,
c) das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung und
d) sonstige in der
Satzung vorgesehene Rechte.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein bringt
folgende Verpflichtungen mit sich:
a) der sorgsame
und fachgerechte Umgang mit den vom Verein genutzten Gebäuden und dem
Vereinsinventar,
b) die pünktliche
Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, soweit keine Befreiung hiervon nach
dieser Satzung gegeben ist oder durch den Vorstand erteilt wurde,
c) ein dem Ansehen
des Vereins förderliches und angemessenes Verhalten in der Öffentlichkeit
und
d) sonstige in der
Satzung den Mitgliedern auferlegte Verpflichtungen.
(3) Jedes Mitglied ist gehalten, freiwillig
bei der Werterhaltung und Pflege der Starkenburg-Sternwarte aktiv mitzuwirken.
Dies erstreckt sich auf alle vom Verein genutzten Gebäude sowie das
Vereinsinventar.
(4) Gegenüber minderjährigen Mitgliedern
kann der Vorstand das Recht gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dergestalt beschränken,
dass die Benutzung bestimmter Geräte, die vom Verein genutzt werden,
ihnen nicht möglich oder nur unter Beaufsichtigung durch vom Vorstand
zu bestimmende Mitglieder erlaubt ist. Einen solchen Beschluss kann
der Vorstand auch gegen einzelne Mitglieder fassen, bei denen er die
Befürchtung hat, dass diese nicht sachgemäß mit dem betreffenden Gerät
umgehen werden. Bei einem Gerät mit schwieriger Handhabung oder großer
Empfindlichkeit gegenüber Bedienungsfehlern kann der Vorstand beschließen,
dass den Mitgliedern die Nutzung nur nach vorheriger sachkundiger Einweisung
gestattet ist.
(5) Beschlüsse, die der Vorstand auf der
Basis des Absatzes 4 Satz 1 oder Satz 3 fasst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Bekanntgabe durch Aushang am „Schwarzen Brett“ der Starkenburg Sternwarte.
Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bekanntgabe gegenüber den betroffenen Mitgliedern; die betroffenen Mitglieder
haben den Empfang des diesbezüglichen Schriftstückes gegenüber dem Vorstand
ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Der Beschluss ist auch ohne die
schriftliche Empfangsbestätigung durch das Mitglied wirksam.
(6) Die Mitglieder haften nur mit dem
Vereinsvermögen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen,
soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet
durch
a) eine Kündigung
seitens des Mitglieds,
b) den Tod des Mitgliedes
oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
c) den Ausschluss
aus dem Verein.
(2) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes
im Verein endet automatisch,
a) wenn das betroffene
Mitglied für das laufende Geschäftsjahr und das unmittelbar vorangegangene
Geschäftsjahr keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat und trotz mindestens
zweimaliger Mahnung, die im Abstand von mindestens vier Wochen zu erfolgen
hat, die Beitragsschuld nicht binnen vier Wochen nach Versand der zweiten
Mahnung begleicht
oder
b) wenn das betroffene
Mitglied unbekannt verzogen ist und bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
Die Beitragsschuld bleibt in beiden Fällen
auch nach dem Ende der Mitgliedschaft bestehen.
(3) Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus
dem Verein kann erfolgen, wenn es gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins verstößt oder aus sonst einem wichtigen Grund. Über den
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes
oder eines Viertels der Mitglieder des Vereins. In diesem Antrag sind
die Gründe für den beantragten Ausschluss darzulegen. Aus anderen als
den dargelegten Gründen ist ein Ausschluss nicht zulässig. Der Antrag
ist dem betroffenen Mitglied mindestens einen Monat vor der Abstimmung
über den Antrag zuzustellen.
(4) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft
zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Es muss dabei eine Kündigungsfrist
von einem Monat einhalten. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand
des Vereins zu richten.
§ 7: Mitgliedsbeiträge
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben,
der jährlich im voraus von den Mitgliedern des Vereins zu entrichten
ist. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung
jährlich im voraus. Die Beitragsschuld soll innerhalb von vier Wochen
nach Beginn des Geschäftsjahres, spätestens jedoch am Tage der ordentlichen
Mitgliederversammlung entrichtet werden. Die Zahlung soll auf das Konto
des Vereins bei einem inländischen Kreditinstitut erfolgen; zulässig
ist auch Barzahlung an den Kassenwart oder seinen Stellvertreter.
(2) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
(3) Der Vorstand kann bei schwerwiegenden
Gründen einem Mitglied Zahlungen, die das betreffende Mitglied gemäß
Absatz 1 zu leisten hat, auf Antrag dieses Mitgliedes stunden oder ganz
oder teilweise erlassen. Als schwerwiegender Grund gilt insbesondere
ein geringes Einkommen infolge von Arbeitslosigkeit oder Behinderung.
(4) Neu eingetretene Mitglieder zahlen
ab dem Monat ihres Beitritts in den Verein für jeden vollen Monat ein
Zwölftel des für dieses Geschäftsjahr erhobenen Mitgliedsbeitrages.
§ 8: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
und
3. die Beauftragten.
§ 9: Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne
von § 26 BGB besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Geschäftsführer,
3. dem Kassenwart,
4. dem Schriftführer,
5. dem Inventarwart
und
6. dem stellvertretenden
Kassenwart.
Alle Vorstandsmitglieder müssen bei Amtsantritt
volljährig sein oder spätestens im Monat der Amtsübernahme volljährig
werden. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Mitglieder
können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
eines Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes können wiedergewählt
werden.
(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes
endet automatisch mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Verein.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden. Können nicht alle Ämter besetzt
werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus,
so kann das Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung
für die verbleibende Amtszeit des Vorstands besetzt werden. Werden
neue Aufgabenverteilungen innerhalb des Vorstands beschlossen, sind
diese den Mitgliedern bekannt zu geben.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Eine Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege oder per E-Mail
erfolgen. Im Rahmen einer Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder
per E-Mail gilt ein Beschluss als gefasst, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder des Vorstandes zustimmen. Abstimmungen per E-Mail oder
auf schriftlichem Wege werden als Anhang dem Protokoll der nächsten
Vorstandssitzung beigefügt. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse
des Vorstandes auf Antrag eines Viertels der Mitglieder mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufheben.
(6) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Geschäftsführer, der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart
sind abweichend hiervon für alle Rechtshandlungen zur Verwaltung und
Führung der Bankkonten des Vereins jeweils alleine vertretungsbefugt.
Der Vorstand darf einzelne Mitglieder durch schriftliche Erklärung dazu
ermächtigen, einzelne Rechtshandlungen oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften
im Namen des Vereins vorzunehmen.
(7) Der Vorstand soll regelmäßig Vorstandssitzungen
durchführen. Verlangt mindestens ein Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung,
so ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung binnen vierzehn
Tagen einzuberufen.
(8) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres und zum Ende seiner Amtszeit einen
Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und die Vereinsarbeit zu geben.
Der Rechenschaftsbericht kann schriftlich oder mündlich gegenüber der
Mitgliederversammlung abgegeben werden.
§ 10: Geschäftsverteilung innerhalb
des Vorstandes
Der Vorstand beschließt schnellstmöglich
nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung über die Geschäfts-
und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes, soweit sie nicht durch
diese Satzung vorgegeben ist, und macht sie den Mitgliedern bekannt.
Diese Bekanntgabe erfolgt schriftlich spätestens zusammen mit dem Versand
des Protokolls der Mitgliederversammlung oder per Aushang am „Schwarzen
Brett“ in der Starkenburg-Sternwarte.
§ 11: Beschränkung der Vertretungsmacht
des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist
mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Absatz 2 Satz
2 BGB), dass zum Erwerb bzw. Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken
und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche
Rechte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Das
gleiche gilt für die Aufnahme von Krediten mit einer Gesamtsumme von
mehr als 5.000,-- € (in Worten: fünftausend Euro) und bei Verfügungen
über das gesamte Vereinsvermögen.
§ 12: Die Beauftragten
(1) Der Vorstand kann Beauftragte ernennen.
Die Ernennung erfolgt jeweils für die Amtsdauer des Vorstandes. Beauftragte
müssen Mitglieder des Vereins sein.
(2) Macht der Vorstand von seiner Ermächtigung
gemäß Absatz 1 Gebrauch, unterstützen die Beauftragten den Vorstand
bei der Vereinsarbeit, indem jeder Beauftragte den ihm übertragenen
Aufgabenbereich selbständig wahrnimmt. § 11 gilt entsprechend.
(3) Der Vorstand kann für alle Vereinsangelegenheiten
Beauftragte ernennen.
(4) Jeder Beauftragte ist vom Vorstand
gemäß § 9 Absatz 6 Satz 3 für seinen Bereich zu ermächtigen. Der Vorstand
kann die Ermächtigung dergestalt begrenzen, dass sie lediglich für Rechtsgeschäfte
bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gilt. Die Ermächtigung kann auch
derart erteilt werden, dass zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes die
Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes erforderlich ist.
(5) Die Beauftragten haben das Recht und
die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie dürfen in diesen
Sitzungen das Wort ergreifen und zu allen Punkten Stellung nehmen. Sie
dürfen weiterhin zu allen Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Ein
Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.
(6) Der Vorstand kann einen Beauftragten
entlassen, wenn die ihm übertragene Aufgabe abgeschlossen ist.
(7) Ein Beauftragter muss vom Vorstand
entlassen werden, wenn er gegen die Interessen des Vereins oder gegen
die Satzung verstoßen hat oder sonst aus einem wichtigen Grund.
(8) § 9 Absatz 8 gilt für die Beauftragten
jeweils entsprechend.
§ 13: Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Zusätzlich
kann der Vorstand jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Der
Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
des Vereins die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich unter
Angabe der Gründe für die Einberufung und des Zwecks der Versammlung
beim Vorstand beantragen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt mit schriftlicher Einladung durch den Vorstand. Er hat dabei
eine Frist von mindestens dreißig Tagen einzuhalten. Bei der Fristberechnung
bleiben der Tag der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post und der
Tag der Mitgliederversammlung unberücksichtigt. Eine Einladung per E-Mail
oder mittels Fernkopie (Telefax) oder Telex ist unzulässig. Die Einladung
gilt mit der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post als bewirkt.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einladung als unzustellbar
zurückgesandt wird.
(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
ist eine Tagesordnung für die Versammlung zu versenden. Die Mitgliederversammlung
ist jedoch nicht an diese gebunden.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Versammlung Änderungen oder Ergänzungen beim
Vorstand schriftlich beantragen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs
des Antrages beim Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung soll am
Sitz des Vereins stattfinden.
§ 14: Aufgaben und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von
einem Sitzungsleiter geleitet. Diesen wählt die Mitgliederversammlung
zu Beginn der Versammlung. Diese Wahl wird von einem Mitglied des Vorstandes
geleitet, soweit kein Mitglied des Vorstandes anwesend ist, tritt an
dessen Stelle das älteste anwesende Mitglied. Über die Mitgliederversammlung
wird ein Protokoll von einem Protokollführer angefertigt. Dieser wird
im Anschluss an die Wahl des Sitzungsleiters gewählt. Die Leitung dieser
Wahl obliegt dem Sitzungsleiter. Das Sitzungsprotokoll ist von Protokollführer
und dem Sitzungsleiter sowie ggf. vom Wahlleiter zu unterzeichnen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den
Jahresbericht des Vorstandes und der Beauftragten sowie der Kassenprüfer
entgegen. Sie nimmt alle weiteren durch die Satzung ihr übertragenen
Rechte und Aufgaben wahr.
(4) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
unterliegen
1.
die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
2.
die Entlastung des Vorstandes,
3.
die Wahl der Kassenprüfer,
4.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
5.
die Abwahl des Vorstandes aus wichtigem Grund,
6.
der Ausschluss von Mitgliedern,
7.
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.
die Änderung der Satzung,
9.
die Auflösung des Vereins und
10. weitere in der
Satzung vorgesehene Aufgaben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss
wird vorbehaltlich anderer Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Mehrheiten der
erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.
(6) Für die Wahl des Vorstandes und der
Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Auf Antrag
eines Mitgliedes ist diese Wahl geheim vorzunehmen. Dem Wahlleiter obliegt
die Versammlungsleitung während der Wahlen.
(7) Als Kassenprüfer muss die Mitgliederversammlung
mindestens zwei Personen wählen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen
und nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(8) Die Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung
erfolgen, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, offen durch
Handzeichen. Die Wahlen zum Vorstand sowie Abstimmungen über Satzungsänderungen,
Mitgliederausschlüsse und über die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder
erfolgen abweichend hiervon in geheimer Abstimmung.
(9) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen
oder den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder notwendig.
(10) Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung,
die § 2 Absatz 1 (Vereinszweck) betrifft, sowie über die Auflösung des
Vereins ist eine Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich;
Stimmenthaltungen sind hier abweichend von Absatz 5 Satz 3 unzulässig.
Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss hierzu schriftlich
im Wege der Briefwahl erfolgen.
(11) Die Mitgliederversammlung beschließt
über die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes aus wichtigem Grund,
wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder mindestens dreißig Tage
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen. § 13
Absatz 2 gilt entsprechend. Das betroffene Mitglied des Vorstandes ist
abgewählt, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder der Abwahl zustimmen.
§ 15: Auflösung des Vereins
(1) Ist die Auflösung des Vereins durch
die Mitgliederversammlung beschlossen worden oder liegt ein Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke vor, sind zwei vom Gericht zu bestellende
Mitglieder des Vereins die Vereinsliquidatoren. Sie sind zur Vornahme
der hierfür notwendigen Rechtshandlungen gemeinschaftlich vertretungsbefugt.
(2) Das nach der Liquidation verbliebene
Vereinsvermögen ist an die Stadt Heppenheim zu übergeben, die das erhaltene
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden
muss. Der Nachweis hierüber ist an die Liquidatoren zu übermitteln.
§ 16: Übergangs- und Schlussbestimmungen;
in Kraft treten
(1) Der Beschluss über diese Satzung bedarf
der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder. Die Abstimmung findet offen und namentlich statt. Diese
Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister nach dem entsprechenden
Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Alle Mitglieder des Vereins,
die der Satzung nicht zugestimmt haben oder infolge Abwesenheit auf
der Mitgliederversammlung über diese nicht abstimmen konnten, erhalten
die Möglichkeit, aus dem Verein binnen vier Wochen nach Versand des
Protokolls über die Mitgliederversammlung auszutreten. Erfolgt kein
Austritt, gilt die neue Satzung als anerkannt.
(2) Diese Satzung löst die bisherige Satzung
der Starkenburg-Sternwarte e.V. Heppenheim vom 28. Mai 1991 in der Fassung
durch den Änderungsbeschluss vom 6. Dezember 1998 ab. Mit in Kraft treten
dieser Satzung tritt die alte Satzung außer Kraft. Beschlüsse der Vereinsorgane,
die nach der bisherigen Satzung wirksam gefasst worden sind, behalten
ihre Gültigkeit.
(3) Der Verein kann sich nicht an einer
Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung
oder Ausgliederung) beteiligen. Ein Wechsel der Rechtsform nach dem
Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.
(4) Soweit einzelne Bestimmungen dieser
Satzung gegen zwingendes Recht verstoßen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.