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Präambel

Wir, die Mitglieder der Starkenburg-Sternwarte, haben uns zusammengeschlossen, um die Arbeit des astronomischen Arbeitskreises im Kulturkreis Heppenheim e.V. weiterzuführen. Die Mitwirkung von behinderten und benachteiligten Menschen in unserem Verein ist dabei besonders herzlich willkommen.

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins; Mitgliedschaften

(1) Der Verein trägt den Namen „Starkenburg-Sternwarte“. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister, der unter der lfd. Nr. 665 des Vereinsregisters am Amtsgericht Bensheim erfolgt ist, führt der Verein den oben genannten Namen mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ oder „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Heppenheim an der Bergstraße.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Mitglied in weiteren Organisationen werden, soweit dies den Zielen des Vereins förderlich ist.

§ 2: Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er dient dabei vor allem der Pflege und Förderung der volkstümlichen Astronomie in weitestem Umfang. Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck, in Teilbereichen der Astronomie wissenschaftliche Arbeiten zu ermöglichen und durchzuführen. Die Zwecke des Vereins sind dabei insbesondere:

a)    die Verbreitung von astronomischem Wissen in Wort und Schrift,

b)    die Aufklärung über die astrologische Irrlehre,

c)    die Einwirkung auf Schulen, Volkshochschulen und andere im Dienst der Volksbildung stehende Einrichtungen, um eine Verbreitung und Förderung astronomischen Wissens zu erreichen,

d)    die Erteilung von Auskünften astronomischer Art und

e)    die Erstellung und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten.

Diese Satzungszwecke verfolgt der Verein dabei im In- und Ausland.

(2) Dieser Vereinszweck gemäß Absatz 1 wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht:

a)    Veranstalten von Vortragsabenden zu astronomischen und verwandten Themen,

b)    Durchführen von Kursen zur Vermittlung astronomischen Wissens und

c)    Organisation und Durchführung von Tagungen zu astronomischen und verwandten Themen sowie

d)    andere geeignete Maßnahmen.

Der Verein ist hierbei selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die zur Finanzierung der Vereinszwecke notwendigen Ausgaben werden aus

a)    Mitgliedsbeiträgen,

b)    Spenden und Zuschüssen,

c)    Projektmitteln der öffentlichen Hand,

d)    Erträgen des Vereinsvermögens,

e)    zweckgebundenen Mitteln und

f)      sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

bestritten.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Sie muss hierfür beim Vorstand schriftlich einen Aufnahmeantrag stellen. Bei minderjährigen, beschränkt geschäftsfähigen Antragstellern ist dem Aufnahmeantrag eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten beizufügen, in der sie sich mit der Mitgliedschaft des Minderjährigen einverstanden erklären. Für Geschäftsunfähige müssen die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag stellen.

(2) Jede juristische Person kann förderndes Mitglied des Vereins im Sinne von § 4 Absatz 3 werden. Sie muss hierzu, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, einen entsprechenden Aufnahmeantrag schriftlich beim Vorstand stellen.

(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf einer der drei nächsten Vorstandssitzungen nach Erhalt des Aufnahmegesuchs. Die Entscheidung wird der um Aufnahme ersuchenden Person schriftlich, jedoch ohne Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Mitglieder des Vorstandes haben in jedem Fall über die Gründe des Abstimmungsergebnisses Stillschweigen zu bewahren.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied diese Satzung als bindend an und verpflichtet sich gemäß den Bestimmungen derselben im Verein zu handeln. Spätestens mit der Übersendung des positiven Vorstandsentscheides über das Aufnahmegesuch erhält das neue Mitglied ein Exemplar der Satzung ausgehändigt. Innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der Satzung kann das Mitglied von seiner Mitgliedschaft zurücktreten, danach gelten die Bestimmungen der Satzung als anerkannt.

§ 4: Einteilung der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder des Vereins, soweit sie nicht einen Sonderstatus gemäß der folgenden Bestimmungen innehaben. Die ordentliche Mitgliedschaft verleiht alle Rechte und Pflichten nach § 5 dieser Satzung.

(2) Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, ohne jedoch zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet zu sein.

(3) Fördernde Mitglieder:

Fördernde Mitglieder des Vereins sind Mitglieder, die sich abweichend von dem nach § 7 Absatz 1 Satz 2 beschlossenen Mitgliedsbeitrages zur Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages verpflichtet haben. Die Höhe des erhöhten Mitgliedsbeitrages legen das fördernde Mitglied und der Vorstand einvernehmlich fest. Er soll mindestens das dreifache des ordentlichen, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages betragen. Im übrigen haben fördernde Mitglieder alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes mit Ausnahme von § 5 Absatz 3.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im Verein verleiht folgende Rechte:

a)    die Benutzung der Starkenburg-Sternwarte einschließlich der dort befindlichen Geräte und anderen Gegenstände zum Erstellen und Durchführen von astronomischen Arbeiten,

b)    die Mitwirkung an allen Vereinsaktivitäten,

c)    das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und

d)    sonstige in der Satzung vorgesehene Rechte.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein bringt folgende Verpflichtungen mit sich:

a)    der sorgsame und fachgerechte Umgang mit den vom Verein genutzten Gebäuden und dem Vereinsinventar,

b)    die pünktliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, soweit keine Befreiung hiervon nach dieser Satzung gegeben ist oder durch den Vorstand erteilt wurde,

c)    ein dem Ansehen des Vereins förderliches und angemessenes Verhalten in der Öffentlichkeit und

d)    sonstige in der Satzung den Mitgliedern auferlegte Verpflichtungen.

(3) Jedes Mitglied ist gehalten, freiwillig bei der Werterhaltung und Pflege der Starkenburg-Sternwarte aktiv mitzuwirken. Dies erstreckt sich auf alle vom Verein genutzten Gebäude sowie das Vereinsinventar.

(4) Gegenüber minderjährigen Mitgliedern kann der Vorstand das Recht gemäß Absatz 1 Buchstabe a) dergestalt beschränken, dass die Benutzung bestimmter Geräte, die vom Verein genutzt werden, ihnen nicht möglich oder nur unter Beaufsichtigung durch vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder erlaubt ist. Einen solchen Beschluss kann der Vorstand auch gegen einzelne Mitglieder fassen, bei denen er die Befürchtung hat, dass diese nicht sachgemäß mit dem betreffenden Gerät umgehen werden. Bei einem Gerät mit schwieriger Handhabung oder großer Empfindlichkeit gegenüber Bedienungsfehlern kann der Vorstand beschließen, dass den Mitgliedern die Nutzung nur nach vorheriger sachkundiger Einweisung gestattet ist.

(5) Beschlüsse, die der Vorstand auf der Basis des Absatzes 4 Satz 1 oder Satz 3 fasst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe durch Aushang am „Schwarzen Brett“ der Starkenburg Sternwarte. Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bekanntgabe gegenüber den betroffenen Mitgliedern; die betroffenen Mitglieder haben den Empfang des diesbezüglichen Schriftstückes gegenüber dem Vorstand ebenfalls schriftlich zu bestätigen. Der Beschluss ist auch ohne die schriftliche Empfangsbestätigung durch das Mitglied wirksam.

(6) Die Mitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a)    eine Kündigung seitens des Mitglieds,

b)    den Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung,

c)    den Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes im Verein endet automatisch,

a)    wenn das betroffene Mitglied für das laufende Geschäftsjahr und das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat und trotz mindestens zweimaliger Mahnung, die im Abstand von mindestens vier Wochen zu erfolgen hat, die Beitragsschuld nicht binnen vier Wochen nach Versand der zweiten Mahnung begleicht

oder

b)    wenn das betroffene Mitglied unbekannt verzogen ist und bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

Die Beitragsschuld bleibt in beiden Fällen auch nach dem Ende der Mitgliedschaft bestehen.

(3) Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn es gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder aus sonst einem wichtigen Grund. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder des Vereins. In diesem Antrag sind die Gründe für den beantragten Ausschluss darzulegen. Aus anderen als den dargelegten Gründen ist ein Ausschluss nicht zulässig. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mindestens einen Monat vor der Abstimmung über den Antrag zuzustellen.

(4) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Es muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

§ 7: Mitgliedsbeiträge

(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der jährlich im voraus von den Mitgliedern des Vereins zu entrichten ist. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich im voraus. Die Beitragsschuld soll innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres, spätestens jedoch am Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung entrichtet werden. Die Zahlung soll auf das Konto des Vereins bei einem inländischen Kreditinstitut erfolgen; zulässig ist auch Barzahlung an den Kassenwart oder seinen Stellvertreter.

(2) Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

(3) Der Vorstand kann bei schwerwiegenden Gründen einem Mitglied Zahlungen, die das betreffende Mitglied gemäß Absatz 1 zu leisten hat, auf Antrag dieses Mitgliedes stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Als schwerwiegender Grund gilt insbesondere ein geringes Einkommen infolge von Arbeitslosigkeit oder Behinderung.

(4) Neu eingetretene Mitglieder zahlen ab dem Monat ihres Beitritts in den Verein für jeden vollen Monat ein Zwölftel des für dieses Geschäftsjahr erhobenen Mitgliedsbeitrages.

§ 8: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

1.    die Mitgliederversammlung,

2.    der Vorstand und

3.    die Beauftragten.

§ 9: Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus

1.    dem Vorsitzenden,

2.    dem Geschäftsführer,

3.    dem Kassenwart,

4.    dem Schriftführer,

5.    dem Inventarwart und

6.    dem stellvertretenden Kassenwart.

Alle Vorstandsmitglieder müssen bei Amtsantritt volljährig sein oder spätestens im Monat der Amtsübernahme volljährig werden. Geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes können wiedergewählt werden.

(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet automatisch mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Verein.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Können nicht alle Ämter besetzt werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann das Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung  für die verbleibende Amtszeit des Vorstands besetzt werden. Werden neue Aufgabenverteilungen innerhalb des Vorstands beschlossen, sind diese den Mitgliedern bekannt zu geben.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege oder per E-Mail erfolgen. Im Rahmen einer Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gilt ein Beschluss als gefasst, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes zustimmen. Abstimmungen per E-Mail oder auf schriftlichem Wege werden als Anhang dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung beigefügt. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes auf Antrag eines Viertels der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufheben.

(6) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer, der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart sind abweichend hiervon für alle Rechtshandlungen zur Verwaltung und Führung der Bankkonten des Vereins jeweils alleine vertretungsbefugt. Der Vorstand darf einzelne Mitglieder durch schriftliche Erklärung dazu ermächtigen, einzelne Rechtshandlungen oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften im Namen des Vereins vorzunehmen.

(7) Der Vorstand soll regelmäßig Vorstandssitzungen durchführen. Verlangt mindestens ein Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung, so ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung binnen vierzehn Tagen einzuberufen.

(8) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres und zum Ende seiner Amtszeit einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und die Vereinsarbeit zu geben. Der Rechenschaftsbericht kann schriftlich oder mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung abgegeben werden.

§ 10: Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes

Der Vorstand beschließt schnellstmöglich nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung über die Geschäfts- und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes, soweit sie nicht durch diese Satzung vorgegeben ist, und macht sie den Mitgliedern bekannt. Diese Bekanntgabe erfolgt schriftlich spätestens zusammen mit dem Versand des Protokolls der Mitgliederversammlung oder per Aushang am „Schwarzen Brett“ in der Starkenburg-Sternwarte.

§ 11: Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Absatz 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb bzw. Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Krediten mit einer Gesamtsumme von mehr als 5.000,-- € (in Worten: fünftausend Euro) und bei Verfügungen über das gesamte Vereinsvermögen.

§ 12: Die Beauftragten

(1) Der Vorstand kann Beauftragte ernennen. Die Ernennung erfolgt jeweils für die Amtsdauer des Vorstandes. Beauftragte müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Macht der Vorstand von seiner Ermächtigung gemäß Absatz 1 Gebrauch, unterstützen die Beauftragten den Vorstand bei der Vereinsarbeit, indem jeder Beauftragte den ihm übertragenen Aufgabenbereich selbständig wahrnimmt. § 11 gilt entsprechend.

(3) Der Vorstand kann für alle Vereinsangelegenheiten Beauftragte ernennen.

(4) Jeder Beauftragte ist vom Vorstand gemäß § 9 Absatz 6 Satz 3 für seinen Bereich zu ermächtigen. Der Vorstand kann die Ermächtigung dergestalt begrenzen, dass sie lediglich für Rechtsgeschäfte bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gilt. Die Ermächtigung kann auch derart erteilt werden, dass zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes die Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes erforderlich ist.

(5) Die Beauftragten haben das Recht und die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie dürfen in diesen Sitzungen das Wort ergreifen und zu allen Punkten Stellung nehmen. Sie dürfen weiterhin zu allen Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

(6) Der Vorstand kann einen Beauftragten entlassen, wenn die ihm übertragene Aufgabe abgeschlossen ist.

(7) Ein Beauftragter muss vom Vorstand entlassen werden, wenn er gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung verstoßen hat oder sonst aus einem wichtigen Grund.

(8) § 9 Absatz 8 gilt für die Beauftragten jeweils entsprechend.

§ 13: Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Zusätzlich kann der Vorstand jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe für die Einberufung und des Zwecks der Versammlung beim Vorstand beantragen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit schriftlicher Einladung durch den Vorstand. Er hat dabei eine Frist von mindestens dreißig Tagen einzuhalten. Bei der Fristberechnung bleiben der Tag der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post und der Tag der Mitgliederversammlung unberücksichtigt. Eine Einladung per E-Mail oder mittels Fernkopie (Telefax) oder Telex ist unzulässig. Die Einladung gilt mit der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post als bewirkt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einladung als unzustellbar zurückgesandt wird.

(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung für die Versammlung zu versenden. Die Mitgliederversammlung ist jedoch nicht an diese gebunden.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung Änderungen oder Ergänzungen beim Vorstand schriftlich beantragen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Vorstand.

(5) Die Mitgliederversammlung soll am Sitz des Vereins stattfinden.

§ 14: Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Sitzungsleiter geleitet. Diesen wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Diese Wahl wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, soweit kein Mitglied des Vorstandes anwesend ist, tritt an dessen Stelle das älteste anwesende Mitglied. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll von einem Protokollführer angefertigt. Dieser wird im Anschluss an die Wahl des Sitzungsleiters gewählt. Die Leitung dieser Wahl obliegt dem Sitzungsleiter. Das Sitzungsprotokoll ist von Protokollführer und dem Sitzungsleiter sowie ggf. vom Wahlleiter zu unterzeichnen.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Beauftragten sowie der Kassenprüfer entgegen. Sie nimmt alle weiteren durch die Satzung ihr übertragenen Rechte und Aufgaben wahr.

(4) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen

1.         die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

2.         die Entlastung des Vorstandes,

3.         die Wahl der Kassenprüfer,

4.         die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

5.         die Abwahl des Vorstandes aus wichtigem Grund,

6.         der Ausschluss von Mitgliedern,

7.         die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

8.         die Änderung der Satzung,

9.         die Auflösung des Vereins und

10.     weitere in der Satzung vorgesehene Aufgaben.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss wird vorbehaltlich anderer Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.

(6) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Auf Antrag eines Mitgliedes ist diese Wahl geheim vorzunehmen. Dem Wahlleiter obliegt die Versammlungsleitung während der Wahlen.

(7) Als Kassenprüfer muss die Mitgliederversammlung mindestens zwei Personen wählen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(8) Die Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, offen durch Handzeichen. Die Wahlen zum Vorstand sowie Abstimmungen über Satzungsänderungen, Mitgliederausschlüsse und über die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder erfolgen abweichend hiervon in geheimer Abstimmung.

(9) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

(10) Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung, die § 2 Absatz 1 (Vereinszweck) betrifft, sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen sind hier abweichend von Absatz 5 Satz 3 unzulässig. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss hierzu schriftlich im Wege der Briefwahl erfolgen.

(11) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes aus wichtigem Grund, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Das betroffene Mitglied des Vorstandes ist abgewählt, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Abwahl zustimmen.

§ 15: Auflösung des Vereins

(1) Ist die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden oder liegt ein Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vor, sind zwei vom Gericht zu bestellende Mitglieder des Vereins die Vereinsliquidatoren. Sie sind zur Vornahme der hierfür notwendigen Rechtshandlungen gemeinschaftlich vertretungsbefugt.

(2) Das nach der Liquidation verbliebene Vereinsvermögen ist an die Stadt Heppenheim zu übergeben, die das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Der Nachweis hierüber ist an die Liquidatoren zu übermitteln.

§ 16: Übergangs- und Schlussbestimmungen; in Kraft treten

(1) Der Beschluss über diese Satzung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung findet offen und namentlich statt. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister nach dem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Alle Mitglieder des Vereins, die der Satzung nicht zugestimmt haben oder infolge Abwesenheit auf der Mitgliederversammlung über diese nicht abstimmen konnten, erhalten die Möglichkeit, aus dem Verein binnen vier Wochen nach Versand des Protokolls über die Mitgliederversammlung auszutreten. Erfolgt kein Austritt, gilt die neue Satzung als anerkannt.

(2) Diese Satzung löst die bisherige Satzung der Starkenburg-Sternwarte e.V. Heppenheim vom 28. Mai 1991 in der Fassung durch den Änderungsbeschluss vom 6. Dezember 1998 ab. Mit in Kraft treten dieser Satzung tritt die alte Satzung außer Kraft. Beschlüsse der Vereinsorgane, die nach der bisherigen Satzung wirksam gefasst worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

(3) Der Verein kann sich nicht an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) beteiligen. Ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

(4) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingendes Recht verstoßen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

 


Heppenheim, den 13. September 2003